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§ 6 BAföG-TeilerlassV
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG-TeilerlassV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BAföG-TeilerlassV – Bildung der Rangfolge

(1) 1Die Rangfolge ist grundsätzlich nach der im Zeugnis der Abschlußprüfung ausgewiesenen oder nach der Prüfungsordnung festgesetzten Prüfungsgesamtnote zu bilden. 2Nur soweit diese Note im Einzelfall nicht ausreicht für die Entscheidung, wer von mehreren Prüfungsabsolventen den ersten 30 vom Hundert zuzurechnen ist, ist nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu verfahren. 3Ist eine Prüfungsgesamtnote weder im Zeugnis der Abschlußprüfung ausgewiesen noch nach der Prüfungsordnung festgesetzt, so ist nach Absatz 3 zu verfahren.

(2) Ist nach der Prüfungsordnung die Prüfungsgesamtnote gerundet, wird die Rangfolge unter Einbeziehung der durch die Rundung weggefallenen, höchstens jedoch zwei Stellen hinter dem Komma gebildet.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist die Rangfolge wie folgt nach dem rechnerisch zu ermittelnden Gesamtergebnis der zu berücksichtigenden Teilleistungen der Abschlußprüfung zu bilden: 2Die Ergebnisse der einzelnen Teilleistungen sind zu addieren und durch die Gesamtzahl der Teilleistungen zu dividieren. 3Werden einzelne Teilleistungen nach der Prüfungsordnung besonders gewichtet, so sind die Addition und Division unter Berücksichtigung dieser Gewichtung vorzunehmen. 4Sind im Rahmen der Gesamtbewertung Ergebnisse von Teilleistungen oder das Gesamtergebnis angehoben oder gesenkt worden, so ist dies ebenfalls rechnerisch zu berücksichtigen. 5Das Gesamtergebnis ist bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu errechnen.

(4) Soweit bei der Einordnung nach den Absätzen 2 und 3 nur eine Stelle hinter dem Komma zur Verfügung steht, geht bei Ranggleichheit in der Rangfolge jeweils der Prüfungsabsolvent, der seine Ausbildung in der geringeren Zahl von Fachsemestern abgeschlossen hat, dem Prüfungsabsolventen mit der nächst größeren Zahl von Fachsemestern vor.

Zu § 6: Berichtigt am 24. 12. 1983 (BGBl I S. 1575), geändert durch V vom 3. 1. 1989 (BGBl I S. 58).