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§ 7 AZV Bbg
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV Bbg
Referenz: 210-30

§ 7 AZV Bbg – Gleitende Arbeitszeit (1)

(1) Die tägliche Arbeitszeit kann im Sinne des § 2 in der Weise geregelt werden, dass der Beamte innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6.00 Uhr bis spätestens 19.30 Uhr jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen kann (gleitende Arbeitszeit). Dabei dürfen täglich nicht mehr als zehn Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.

(2) Abgesehen von der Pause nach § 2 Abs. 7 müssen alle Beamten mindestens während der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr anwesend sein (Kernarbeitszeit). Am Freitag kann die Kernarbeitszeit um 14.00 Uhr enden, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Dienststellenleiter hat sicherzustellen, dass auch außerhalb der Kernarbeitszeit die Aufgabenerfüllung der Behörde oder einzelner Dienstbereiche gewährleistet ist.

(3) Grundsätzlich sind Zeitguthaben außerhalb der Kernarbeitszeit auszugleichen. Soweit keine dienstlichen Belange entgegensehen, können dem Beamten bis zu zwölf freie Tage im Kalenderjahr Ausgleich gewährt werden. Ist ein Ausgleich innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum) nicht möglich, so kann ein Zeitguthaben bis zu 40 Stunden, bei einem Zeitdefizit die gesamten Fehlzeiten in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden; die Fehlzeiten dürfen 20 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes darf das Zeitguthaben 80 Stunden und als Zeitdefizit 40 Stunden nicht überschreiten. Die Personalstelle und der Vorgesetzte haben die Einhaltung sicherzustellen. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des Zeitguthabens oder des Zeitdefizits nach Satz 3 und 4 überschritten werden.

(4) Zur Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach pflichtgemäßem Ermessen Dienstbefreiung für Zeiten innerhalb der Kernarbeitszeit unter Inanspruchnahme des Zeitguthabens oder des Zeitdefizits gewährt werden, wenn die Erledigung nicht außerhalb der Kernarbeitszeit möglich ist. Wird die tägliche Arbeitszeit wegen Krankheit unterbrochen, so gilt die Zeit der Unterbrechung als Anwesenheit. Dies gilt auch für eine erforderliche und nachgewiesene ärztliche Behandlung, wenn diese während der Kernarbeitszeit erfolgen muss. Bei teilweiser Abwesenheit wegen Dienstunfähigkeit zu Beginn oder zum Ende des Arbeitstages wird zur Berechnung der Anwesenheitszeit die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zugrundegelegt.

(5) Aus dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen werden.

(6) Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, finden für Beamte mit ermäßigter Wochenarbeitszeit nach § 2 Abs. 4 die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit sinngemäß Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).