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§ 8 AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZRG-DV
Gliederungs-Nr.: 26-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AZRG-DV – Übermittlungsersuchen

(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. 2Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. 3Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.

(3) 1Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. 2Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. 3Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

  1. 1.

    ausländerrechtliche Aufgabe,

  2. 2.

    asylrechtliche Aufgabe,

  3. 2a

    Migration und Integration,

  4. 3.

    Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

  5. 4.

    Strafverfolgung-Verfahren gegen den Betroffenen,

  6. 5.

    Strafverfolgung-Verfahren gegen Dritte,

  7. 6.

    Strafvollstreckung,

  8. 7.

    Rechtspflege,

  9. 8.

    Abwehr von Gefahren,

  10. 9.

    Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,

  11. 10.

    Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,

  12. 10a.

    Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,

  13. 11.

    Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,

  14. 12.

    Unterstützung der Zollfahndungsämter,

  15. 13.

    selbstständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,

  16. 14.

    Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,

  17. 15.

    Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,

  18. 16.

    Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,

  19. 17.
  20. 18.

    Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,

  21. 19.

    Aufgaben nach dem BND-Gesetz,

  22. 20.

    Visaverfahren,

  23. 20a.

    beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,

  24. 21.

    Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,

  25. 22.
  26. 23.

    Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,

  27. 24.

    Datenpflege,

  28. 25.
  29. 26.

    Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,

  30. 27.

    Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

  31. 28.
  32. 29.

    Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,

  33. 30.
  34. 31.
  35. 32.

    Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.

  36. 34.

    Abruf von Dokumenten, (1)

  37. 35.

    Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(4) (weggefallen)

(5) 1Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

(1) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.

Zu § 8: Geändert durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), V vom 25. 11. 2004 (BGBl I S. 2945), G vom 11. 1. 2005 (BGBl I S. 78), 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), V vom 22. 6. 2010 (BGBl I S. 825), G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1822), V vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2424, 2019 I S. 15), G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131), 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2744), 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467), 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2606) und 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2632) (1. 5. 2023).