§ 21a AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 21a AZRG – Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
1Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. 2Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
Zu § 21a: Eingefügt durch G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131).