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§ 34 AWaffV
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Titel: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AWaffV
Gliederungs-Nr.: 7133-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 AWaffV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,

  2. 2.

    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,

  3. 3.

    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,

  4. 4.

    entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,

  5. 5.

    entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  6. 6.

    entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  7. 7.

    entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

  8. 8.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,

  9. 9.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,

  10. 10.

    entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,

  11. 11.

    entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,

  12. 12.

    entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,

  13. 13.

    entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt,

  14. 14.

    entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  15. 15.

    entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

  16. 16.

    entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

  17. 17.

    entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  18. 18.

    entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  19. 19.

    entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,

  20. 20.

    entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,

  21. 21.

    entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

  22. 22.

    entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

  23. 23.

    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

  24. 24.

    entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder

  25. 25.

    entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.