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§ 25b AWaffV - Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen

Bibliographie

Titel
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Amtliche Abkürzung
AWaffV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7133-4-1

Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.