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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Bundesrecht
Titel: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AWaffV
Gliederungs-Nr.: 7133-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) (1)

Vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977)

Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern:

Inhaltsübersicht(2)§§
  
Abschnitt 1 
Nachweis der Sachkunde 
  
Umfang der Sachkunde1
Prüfung2
Anderweitiger Nachweis der Sachkunde3
  
Abschnitt 2 
Nachweis der persönlichen Eignung 
  
Gutachten über die persönliche Eignung4
  
Abschnitt 3 
Schießsportordnung; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat 
  
Schießsportordnungen5
Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen6
Unzulässige Schießübungen im Schießsport7
Beirat für schießsportliche Fragen8
  
Abschnitt 4 
Benutzung von Schießstätten 
  
Zulässige Schießübungen auf Schießstätten9
Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche10
Aufsicht11
(weggefallen)12
  
Abschnitt 5 
Aufbewahrung von Waffen oder Munition 
  
Aufbewahrung von Waffen oder Munition13
Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich14
  
Abschnitt 6 
Vorschriften für das Waffengewerbe 
  
Unterabschnitt 1 
Fachkunde 
  
Umfang der Fachkunde15
Prüfung16
  
Unterabschnitt 2 
Ersatzdokumentation 
  
Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation 17
Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation 17a
Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form 18
Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform 19
Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form20
  
Unterabschnitt 3 
Kennzeichnung von Waffen 
  
Kennzeichnung von Schusswaffen21
  
Abschnitt 7 
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen 
  
Lehrgänge und Schießübungen22
Zulassung zum Lehrgang23
Verzeichnisse24
Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern25
  
Abschnitt 7a 
Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen  
  
Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen 25a
Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen25b
Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen25c
  
Abschnitt 8 
Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten 
  
Unterabschnitt 1 
Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union 
  
Allgemeine Bestimmungen26
Besondere Bestimmungen zur Fachkunde27
  
Unterabschnitt 2 
Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme 
  
Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat28
Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition29
Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland30
Anzeigen31
Mitteilungen der Behörden32
Europäischer Feuerwaffenpass33
  
Abschnitt 9 
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten34
(weggefallen)35
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten36
  
Waffen- und Munitionsarten
(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
Anlage
(1) Amtl. Anm.:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.