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§ 2 AVwGebO NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AVwGebO NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AVwGebO NRW – Pauschale Vorausfestsetzung bei mehrfachen Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.