Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 AtVfV - Form und Inhalt des Antrags

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Amtliche Abkürzung
AtVfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-3

(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.
    die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. 2.
    die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
  3. 3.
    die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.