§ 7a AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
§ 7a AsylbLG – Sicherheitsleistung
1Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. 2Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.
Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 25. 8. 1998 (BGBl I S. 2505).