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§ 47a ASOG Bln - Automatisierte Anwendung zur Analyse vorhandener Daten

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Polizei kann rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten ausschließlich zur Vorbereitung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 2 Satz 1 auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen und aufbereiten. 2Diese zusammengeführten Daten kann die Polizei, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, nach Absatz 2 Satz 2 verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Datenanalyse),

  1. 1.

    wenn die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,

  2. 2.

    wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise

    1. a)

      eine terroristische Straftat oder

    2. b)

      eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat

    begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist, oder

  3. 3.

    wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

3In den Fällen des Satzes 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. 4Die automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener Daten erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Satzes 2 ergeben. 5Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 und 3 ist auch die Nutzung selbstlernender Systeme zulässig, im Übrigen jedoch nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise

  1. 1.

    eine terroristische Straftat oder

  2. 2.

    eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat

begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. 6Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. 7Es werden nur mit den Suchparametern übereinstimmende Daten angezeigt. 8Automatisierte Entscheidungsfindungen und Sachverhaltsbewertungen sind unzulässig. 9Alle Ergebnisse der automatisierten Datenanalyse müssen aus den in Absatz 2 Satz 1 bis 4 genannten Daten durch menschliche Gedankengänge nachvollziehbar sein. 10Sollen in der Folge der automatisierten Datenanalyse Maßnahmen gegen Personen getroffen werden, dürfen diesen Maßnahmen allein Daten in einer nicht nach dem hiesigen Absatz verarbeiteten Fassung zugrunde gelegt werden.

(2) 1Bei der automatisierten Datenanalyse können auf der Analyseplattform rechtmäßig gespeicherte Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten, Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch, soweit sie der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch Nutzungs- und Verkehrsdaten weiterverarbeitet werden. 2Datensätze aus gezielten Abfragen in Datenverbünden der Polizei und gesondert geführten staatlichen Registern können, auch automatisiert, erhoben und in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. 3Eine direkte Anbindung an Internetdienste mit Ausnahme geschlossener behördlicher Datennetze ist ausgeschlossen. 4Einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. 5Nicht in die Datenanalyse einbezogen werden Vorgangsdaten von Unbeteiligten. 6§ 42a Absatz 1 bis 4, § 42b und § 42c Absatz 1 gelten entsprechend; § 48 bleibt unberührt. 7In einem Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten ist anhand der Maßstäbe des Veranlassungszusammenhangs und der Grundrechtsrelevanz vorzusehen, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in eine automatisierte Anwendung zur Datenanalyse einbezogen werden dürfen. 8Die Höchstspeicherdauer richtet sich nach den Speicherfristen der Ursprungsdaten. 9Für Verkehrsdaten in der Analyseplattform beträgt sie höchstens zwei Jahre, sofern die Daten nicht für die Fallbearbeitung weiter benötigt werden.

(3) 1Zugriff auf die automatisierte Datenanalyse dürfen nur ausgewählte und geschulte Polizeidienstkräfte haben. 2Werden selbstlernende Systeme eingesetzt, so darf die automatisierte Datenanalyse nur durch die Leitung des Landeskriminalamtes, deren Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes angeordnet werden. 3Durch organisatorische und technische Maßnahmen sind die Zugriffsmöglichkeiten der eingesetzten Polizeidienstkräfte auf das erforderliche Maß zu beschränken. 4In einem Rollen- und Rechtekonzept ist die zweckabhängige Verteilung der Zugriffsrechte zu bestimmen; diese müssen sachlich auf das erforderliche Maß eingeschränkt werden. 5Die Zugriffe sind zu begründen und zu protokollieren; dabei ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu dokumentieren. 6Personen, deren personenbezogene Daten nach Absatz 1 weiterverarbeitet wurden und gegen die anschließend weitere Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen wurden, sind nach Abschluss der Folgemaßnahmen gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 zu benachrichtigen; § 27d Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. 7Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte führt spätestens alle zwei Jahre stichprobenartige Kontrollen durch.

(4) 1Die Polizei kann von ihr rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 weiterverarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um die automatisierte Datenanalyse zu testen. 2Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Testzwecken zu anonymisieren. 3Kann der Zweck des Tests mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind die Daten zu pseudonymisieren. 4Kann der Zweck des Tests auch mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist auch die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden. 5Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur unter Beachtung des § 51a Absatz 2 verwendet werden. 6Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.

(5) 1Die Einrichtung und jede wesentliche Änderung der automatisierten Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt; diese Befugnis kann auf die Leitung des Landeskriminalamtes oder ihre Vertretung im Amt übertragen werden. 2Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderungen nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. 3Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt.

(6) 1Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 bestimmen zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften. 2Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören.

(7) 1Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. 2In dem Bericht ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde. 3Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. 4Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.