§ 42b ASOG Bln - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Bei der Speicherung in Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2.
Angabe der Kategorie betroffener Personen bei denjenigen Personen, zu denen der Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden,
- 3.
Angabe der Rechtsgüter oder sonstigen Rechte, deren Schutz die Erhebungsvorschrift bezweckt, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebungsvorschrift bezweckt,
- 4.
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
2Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. 3Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste diese Daten verarbeitende Stelle und, soweit möglich, diejenige Stelle, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben. 4§ 51a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle hat diese die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung
- 1.
tatsächlich nicht möglich ist,
- 2.
technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern würde.
2Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung.