§ 21 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 4 – Organisation
§ 21 AROG – Öffentliche Träger der Jugend- und Sozialhilfe
(1) Leistungen zur Resozialisierungs- und Opferhilfe werden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe erbracht.
(2) Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen Hilfsangeboten.