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§ 3 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ArchtG-LSA – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt" in ihrer Fachrichtung sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner" sowie den Zusatz "frei" darf vorbehaltlich § 11 Abs. 1 (Auswärtige Dienstleister) nur führen, wer damit in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für ähnliche Bezeichnungen sowie Wortverbindungen mit den Bezeichnungen. Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

(3) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier überwiegend tätig sind, dürfen die in Absatz 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen. Gesellschaften, die keine Partnerschaftsgesellschaften sind, dürfen dies nur, wenn sie die in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für alle Gesellschaften entsprechend.