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§ 29 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 29 ArchtG-LSA – Auskünfte

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, Mitglieder und in die Verzeichnisse gemäß § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 Eingetragenen sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und des Verfahrens zur Erstellung des Europäischen Berufsausweises und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Versicherungsnachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 Abs. 1 vorzulegen. Außerdem sind die Mitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk die zur Wahrnehmung der Versorgungsaufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung relevanten Tatsachen sind der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und, soweit sie für das Versorgungswerk ebenfalls von Bedeutung sind, dem Versorgungswerk ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen.

(2) Die Auskunftspflicht beinhaltet auch die Pflicht zu Vorlage vorhandener Unterlagen und Urkunden.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der oder die Betroffene durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren aussetzen würde.

(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.