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§ 34 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 34 ArchIngKG – Auskunftspflicht

Die Mitglieder der Kammer und die in Listen und Verzeichnisse nach § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 Eingetragenen sind verpflichtet, den Organen der Kammer Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben notwendig ist. Dies gilt nicht für Auskünfte, durch die sich das Mitglied der Kammer einer strafgerichtlichen Verfolgung oder einem Ehrenverfahren aussetzen würde. Sonstige Verschwiegenheitspflichten nach Maßgabe beamten- oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.