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§ 30 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 30 ArchlngG M-V – Berufshaftpflichtversicherung

(1) Zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren ist eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer der Eintragung in die Listen und Verzeichnisse aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Das Nähere regelt die Berufssatzung.

(2) Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die in § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes genannte Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben ergeben. Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall für Personenschäden 1.500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl die Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestdeckungssummen belaufen.