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§ 23 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 23 ArchlngG M-V – Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus deren Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,

  2. 2.

    das Dienstsiegel,

  3. 3.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kammer,

  4. 4.

    die Zusammensetzung des Vorstandes der Kammer sowie die Wahl und die Abberufung von dessen Mitgliedern,

  5. 5.

    die Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen der Kammer,

  6. 6.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,

  7. 7.

    die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern und

  8. 8.

    die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.