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§ 22 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 22 ArchlngG M-V – Satzungen

(1) Die Kammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),

  2. 2.

    die beruflichen Rechte und Pflichten (Berufssatzung),

  3. 3.

    die Wahl zur Vertreterversammlung (Wahlsatzung),

  4. 4.

    das Beitragswesen (Beitragssatzung),

  5. 5.

    die Erhebung von Kosten für Verwaltungsleistungen (Gebührensatzung),

  6. 6.

    die Zahlung von Entschädigungen für Auslagen und Zeitversäumnisse an Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie von Vergütungen (Kostensatzung),

  7. 7.

    die Haushaltsführung und Haushaltsrechnung, die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und das Nähere über den Haushaltsplan (Haushalts- und Kassensatzung),

  8. 8.

    den Haushaltsplan,

  9. 9.

    die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen diesen und Dritten (Schlichtungssatzung),

  10. 10.

    das Ehrenverfahren (Ehrensatzung),

  11. 11.

    die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigensatzung),

  12. 12.

    die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2,

  13. 13.

    das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,

  14. 14.

    die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und

  15. 15.

    die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absätze 4 und 5 und § 8 Absätze 3 und 4.

Sie kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.

(2) Bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne des Satzes 1 in der jeweils geltenden Fassung, ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien durch die Kammer auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass durch die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(3) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen.Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können.

(4) Die Hauptsatzung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Beschlussfassung zur Prüfung anzuzeigen. Im Rahmen der Genehmigung oder der Prüfung von Satzungen sowie deren Änderungen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Einführung oder Änderung der Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden, und es ist ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zu übersenden.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Bestimmungen nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in den Satzungen zulassen.

(6) Die Satzungen sowie deren Änderungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.

(7) Die Kammer hat nach Inkrafttreten einer Vorschrift gemäß Absatz 2 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

(8) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten auch für die Aufhebung von Satzungen.