§ 15 ArchlngG M-V - Architektenkammer und Ingenieurkammer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden als Pflichtmitglieder die "Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern". Absolventinnen und Absolventen der in § 4 Absatz 1 genannten Studiengänge, die nach Abschluss ihres Bachelorstudiums eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben, sind auf Antrag als stimm- und wahlberechtigte Juniormitglieder in das Verzeichnis der Juniormitglieder aufzunehmen. Die Juniormitgliedschaft nach Satz 2 endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder werden durch Satzung bestimmt. Die Architektenkammer kann nach Maßgabe einer Satzung Absolventen der in § 4 Absatz 1 genannten Studiengänge als freiwillige Mitglieder aufnehmen.
(2) Die "Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern" wird aus Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern gebildet. Als Pflichtmitglieder gehören der Ingenieurkammer alle in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen an. Als Pflichtmitglieder gehören der Ingenieurkammer auch alle in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen Personen an, sofern sie nicht Mitglied einer Ingenieurkammer oder einer Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland sind. Auf ihren Antrag hin sind als freiwillige Mitglieder Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 6 Absatz 1 aufzunehmen und in eine entsprechende Liste einzutragen, die in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben und eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Wenn die Voraussetzungen von Satz 4 im Übrigen erfüllt werden, können Ingenieurinnen und Ingenieure ohne die in Satz 4 geforderte praktische Berufstätigkeit und Studierende eines Ingenieurstudiums als nichtstimmberechtigte Mitglieder auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen werden.
(3) Die Architektenkammer und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwerin. Sie führen jeweils ein Dienstsiegel.
(4) Die Kammer kann durch Hauptsatzung Ausschüsse, Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.
(5) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Kammer" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung in diesem Gesetz, jeweils für die Architektenkammer und die Ingenieurkammer für ihren fachlichen Bereich.