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§ 2b ArchG - Berufsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Kapitalgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

(2) Eine Berufsgesellschaft darf entsprechend der Fachrichtung, mit der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen sind, in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 Absatz 1 oder eine entsprechende Wortverbindung führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, die Gesellschaft Berufsaufgaben nach § 1 oder weitere freiberufliche Berufsaufgaben zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen ist. § 2a Absatz 1 Sätze 2 bis 9 gelten entsprechend.

(3) Eine Berufsgesellschaft darf die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in der Firma nur führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, mindestens die Hälfte der Gesellschafter die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 führen darf, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben nach § 1 zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen ist. § 2a Absatz 1 Sätze 2 bis 9 gelten entsprechend.

(4) Eine Gesellschaft nach Absatz 2 wird in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen, wenn

  1. 1.

    sie im Land Baden-Württemberg ihren Sitz oder eine Niederlassung hat,

  2. 2.

    mindestens die Hälfte der an ihr Beteiligten natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen,

  3. 3.

    weitere Beteiligte nur natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, die zur Erbringung von freiberuflichen Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen beitragen können,

  4. 4.

    mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern bei den in die Architektenliste eingetragenen Mitgliedern liegt,

  5. 5.

    die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder des Stimmenanteils innehaben, in der Firmenbezeichnung oder im Namen der Berufsgesellschaft in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird,

  6. 6.

    mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen in die Architektenliste eingetragen sind,

  7. 7.

    der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten und von Geschäftsführerbefugnissen unzulässig ist und die für die in der Architektenliste eingetragenen Beteiligten geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden, und

  8. 8.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf die Namen der Mitglieder lauten.

(5) Für Gesellschaften nach Absatz 3 gilt Absatz 4 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Absatz 4 Nummern 2 und 3 wird eine Gesellschaft nach Absatz 3 in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften nur eingetragen, wenn die an ihr Beteiligten natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen.

(6) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(7) In das Verzeichnis der Berufsgesellschaften sind aufzunehmen

  1. 1.

    der Name und Sitz der Firma sowie der Gesellschaftszweck,

  2. 2.

    die Familiennamen und Vornamen sowie die Berufe der zur Geschäftsführung befugten Personen,

  3. 3.

    die Familiennamen und Vornamen sowie die Berufe der als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen,

  4. 4.

    der Name und Sitz der Firma sowie der Gegenstand der Leistungserbringung der als Gesellschafter beteiligten juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften.

(8) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung oder im Vorstand dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich der Architektenkammer in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten kann die Architektenkammer beglaubigte Kopien verlangen.

(9) Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der zur Geschäftsführung befugten Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Absatz 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der zur Geschäftsführung befugten Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Absatz 2 vorliegt.

(10) Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft aufgelöst ist,

  2. 2.

    die Gesellschaft auf die Eintragung in Textform verzichtet,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Eintragung nach den Absätzen 4, 5 oder 9 nicht mehr vorliegen oder sich nachträglich erweist, dass die Eintragung nach Absatz 9 hätte versagt werden müssen und dieser Versagungsgrund noch besteht,

  4. 4.

    gegen einen Gesellschafter oder eine zur Geschäftsführung befugte Person in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung aus der Architektenliste erkannt wurde und die Vorgaben nach Absatz 4 Nummer 4 danach nicht mehr gegeben sind.

Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 9 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. § 2a Absatz 5 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(11) Eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgaben der in § 1 Absätze 1 bis 4 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer Freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.