§ 16 ArchG - Eintragungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
(1) Bei der Kammer werden ein oder mehrere Eintragungsausschüsse gebildet. Sie haben die ihnen in §§ 2a, 2b, 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung zu treffen.
(2) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Vorsitzender, ein Beisitzer oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, kann für ihn ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Landesvorstand oder einem Berufsgericht nach § 20 angehören noch Beschäftigte der Kammer sein.
(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei allen Entscheidungen des Eintragungsausschusses.
(4) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzer sollen der Fachrichtung des Antragstellers angehören, mindestens einer die gleiche Berufsbezeichnung (§ 2 Absatz 1 oder Absatz 3) führen.
(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann in Fällen des § 4 Absatz 6 um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang vorgelegter Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Soweit es um die Beurteilung der in § 4 Absatz 5 bis 7 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die antragstellende Person muss von den Unterlagen Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Eintragungsausschuss die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Der Eintragungsausschuss kann auf die Vorlage von Übersetzungen verzichten. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.