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§ 15a ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 15a ArchG – Prüfung der Verhältnismäßigkeit

(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, hat die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 9. 4. 2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24. 4. 2020, S.1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. 7. 2018, S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.

(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Quantitative Elemente sind relevant, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.

(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.