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§ 8 ArbZVO
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ArbZVO – Nachtdienst, Schichtdienst

(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nacht- und Schichtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

(2) Nachtdienst liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr als zwei Stunden

  1. 1.

    nach einem Dienstplan, der Wechselschichten vorsieht, oder

  2. 2.

    an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr

Dienst geleistet wird.

(3) Für den Nachtdienst vorgesehene Beamtinnen und Beamte sind berechtigt, sich vor dessen Aufnahme und danach in angemessenen Abständen ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ärztin oder den Arzt bestimmt die oder der Dienstvorgesetzte.

(4) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf einen Dienstposten im Tagdienst umzusetzen, solange

  1. 1.

    die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach dem Gutachten der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle (§ 47 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG), einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, des polizeiärztlichen Dienstes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes ihre Gesundheit gefährden würde,

  2. 2.

    in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

  3. 3.

    sie in ihrem Haushalt eine Angehörige oder einen Angehörigen zu versorgen haben, die oder der nach ärztlichem Gutachten schwerstpflegebedürftig ist und nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,

in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.