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§ 117 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

FÜNFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 ArbGG – Entscheidung der Bundesregierung bei fehlendem Einvernehmen

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.

Zu § 117: Neugefasst durch G vom 30. 3. 2000 (BGBl I S. 333).