§ 117 ArbGG - Entscheidung der Bundesregierung bei fehlendem EinvernehmenBibliographieTitelArbeitsgerichtsgesetz Redaktionelle AbkürzungArbGGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.320-1 Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.