§ 1 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
§ 1 APOGV – Befähigung zum Gerichtsvollzieher
Die Befähigung zum Gerichtsvollzieher besitzt, wer
- 1.
die Gerichtsvollzieherausbildung absolviert und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat oder
- 2.
die Rechtspflegerprüfung bestanden und mindestens sechs Monate auf der Grundlage eines Dienstleistungsauftrags erfolgreich die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen hat.