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§ 5 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Aufgaben der Ämter

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 AO – Übertragene Aufgaben

(1) Über die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt die Trägerschaft von Selbstverwaltungsaufgaben ganz oder teilweise aus dem folgenden Katalog übertragen:

  1. 1.

    Abwasserbeseitigung (§ 44 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) in Verbindung mit § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)

  2. 2.

    Wasserversorgung (§ 41 LWG)

  3. 3.

    Bau, Unterhaltung und Reinigung von Straßen einschließlich Winterdienst (§§ 10, 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), geändert durch § 2 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850)), sowie Pflege von Grünflächen

  4. 4.

    Schulträgerschaft (§ 53 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371))

  5. 5.
  6. 6.

    Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen (§ 9 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789)) sowie Durchführung der Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (§§ 25, 30 KitaG)

  7. 7.
  8. 8.

    Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche

  9. 9.

    Soziale Betreuung der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 17 der Gemeindeordnung)

  10. 10.

    Brandschutz und Hilfeleistung (§ 2 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789))

  11. 11.

    Förderung des Tourismus

  12. 12.

    Wirtschaftsförderung

  13. 13.

    Gesundheitspflege und medizinische Versorgung

  14. 14.

    Integrierte Ländliche Entwicklung

  15. 15.

    Ausbau schneller Internetzugangsmöglichkeiten (Breitband)

  16. 16.

    Energie- und Wärmeversorgung sowie lokale Maßnahmen des Klimaschutzes.

Der Übertragungsbeschluss muss unter Bezugnahme auf den Katalog nach Satz 1 die betroffene Aufgabe sowie den Umfang der Übertragung genau bezeichnen. Durch Übertragungsbeschlüsse darf das Amt Träger von höchstens fünf der in Satz 1 enumerativ aufgeführten Selbstverwaltungsaufgaben werden; auf die nach Satz 1 übertragbare Zahl von Aufgaben wird die Übertragung von Teilen einer Aufgabe voll angerechnet.

(2) Überschreitet ein Übertragungsbeschluss den in Absatz 1 festgelegten Rahmen, sind auf der Grundlage dieses Übertragungsbeschlusses ergangene Maßnahmen rechtswidrig; die Aufgabenerledigung nach § 3 bleibt unberührt.

(3) Bei der Beschlussfassung des Amtsausschusses in Angelegenheiten der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind nur die Mitglieder derjenigen Gemeinden stimmberechtigt, die die betreffende Aufgabe übertragen haben.

(4) Jede Gemeinde kann die Rückübertragung nach Absatz 1 übertragener Selbstverwaltungsaufgaben binnen einer angemessenen Frist verlangen. Das Amt kann dem Rückübertragungsbeschluss nur widersprechen, wenn überwiegende Interessen des Gemeinwohls entgegenstehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Zweifel die Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit erforderlich, erfolgt in Fällen der Rückübertragung eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Rückübertragung wird erst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Regelung zur Auseinandersetzung wirksam.

(5) Wird aufgrund einer Übertragung oder einer Rückübertragung eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die durch die Übertragung oder die Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

(6) Das Amt hat Aufgabenübertragungen nach Absatz 1, Rückübertragungen nach Absatz 4 sowie den Wegfall oder die Erledigung von übertragenen Aufgaben unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übertragungsbeschlüsse der amtsangehörigen Gemeinden sind der Anzeige beizufügen.