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§ 41 LWG - Öffentliche Wassergewinnungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen nach § 50 Absatz 4 WHG, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

(2) Durch Verordnung der obersten Wasserbehörde oder durch Entscheidung der unteren Wasserbehörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von der Wasserbehörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen.

(3) Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung regeln, dass Gemeinden für ihr Gemeindegebiet ein Konzept über die zukünftige Sicherstellung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen haben. Das Konzept soll Wasserbilanzen für den Ist-Zustand und die zukünftige Entwicklung unter Berücksichtigung der gemeindlichen Entwicklung und des Klimawandels beinhalten und Möglichkeiten aufzeigen, die Wasserbedarfe langfristig zu bedienen.