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§ 3 AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Freigabe aus der Apothekenpflicht

Titel: Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AMiV
Gliederungs-Nr.: 2121-51-24-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AMiV

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 μm zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.