Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Anhangteil
Anlage 1 ALVO M-V
(zu § 24 Absatz 1)
Die Laufbahnen in den Fachrichtungen
Justizdienst,
Feuerwehrdienst,
Steuerverwaltungsdienst,
Gesundheits- und sozialer Dienst,
Agrar- und umweltbezogener Dienst,
Technischer Dienst,
Wissenschaftlicher Dienst,
Allgemeiner Dienst
umfassen die nachfolgenden Ämter:
1. Allgemeines
Die Beifügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Das Bundesbesoldungsgesetz findet in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.
2. Laufbahngruppe 1
Besoldungsgruppe A 2 | Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe 1 |
Besoldungsgruppe A 3 | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe 2 |
Besoldungsgruppe A 3 (mit Amtszulage) | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe 3 Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister 4 |
Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister |
Besoldungsgruppe A 4 (mit Amtszulage) | Amtsmeisterin/Amtsmeister 5 Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister 6 |
Besoldungsgruppe A 5 | Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister 7 |
Besoldungsgruppe A 5 (mit Amtszulage) | Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister 8 |
Besoldungsgruppe A 6 | Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister Sekretärin/Sekretär 9 , 10 |
Besoldungsgruppe A 6 (mit Amtszulage) 11 | Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister 12 |
Besoldungsgruppe A 7 | Obersekretärin/Obersekretär 13 , 14 Brandmeisterin/Brandmeister 15 Oberwerkmeisterin/Oberwerkmeister 16 |
Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister Hauptwerkmeisterin/Hauptwerkmeister Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher 17 |
Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister Betriebsinspektorin/Betriebsinspektor Obergerichtsvollzieherin/Obergerichtsvollzieher |
Besoldungsgruppe A 9 (mit Amtszulage) 18 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister Betriebsinspektorin/Betriebsinspektor Obergerichtsvollzieherin/Obergerichtsvollzieher |
3. Laufbahngruppe 2
a) Ämter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
Besoldungsgruppe A 9 | Inspektorin/Inspektor 1 |
Besoldungsgruppe A 10 | Oberinspektorin/Oberinspektor 2 |
Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann |
Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat Rechnungsrätin/Rechnungsrat Amtsanwältin/Amtsanwalt 3 |
Besoldungsgruppe A 13 | Oberamtsrätin/Oberamtsrat Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat Oberamtsanwältin/Oberamtsanwalt Oberlehrerin/Oberlehrer im Justizvollzugsdienst Rätin/Rat 4 , 5 |
Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) 6 | Oberamtsrätin/Oberamtsrat 7 , 9 Oberamtsanwältin/Oberamtsanwalt 8 Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat 9 |
Besoldungsgruppe A 14 | Oberrätin/Oberrat |
Besoldungsgruppe A 15 | Direktorin/Direktor |
Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Direktorin/Leitender Direktor Ministerialrätin/Ministerialrat Direktorin der Landeszentrale für politische Bildung/Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald/Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock/Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock |
b) Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B
Die Ämter in den Besoldungsgruppen B ergeben sich aus der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B.
c) Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R
Die Ämter der Besoldungsgruppe R ergeben sich aus der Bundesbesoldungsordnung R.
als erstes Einstiegsamt, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 3 (Fußnote 2) oder Besoldungsgruppe A 3 mit Amtszulage (Fußnote 3)
als erstes Einstiegsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder die sonstige Voraussetzung eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist.
als erstes Einstiegsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 3 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
als zweites Einstiegsamt; Amtszulage nach Fußnote 2 oder 5 zur Besoldungsgruppe A 3 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
Soweit der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist, erhält er eine Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
Amtszulage nach Fußnote 2 oder 4 zur Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
Soweit der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist, erhält er eine Amtszulage nach Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 5 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
Amtszulage nach Fußnote 3 oder 6 zur Besoldungsgruppe A 5 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
als zweites Einstiegsamt
Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist und das Amt einer Oberamtsmeisterin oder eines Oberamtsmeisters oder einer Ersten Hauptwachtmeisterin oder eines Ersten Hauptwachtmeisters erreicht hat, kann das Amt einer Sekretärin oder eines Sekretärs verliehen werden, wenn sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllt oder erfolgreich eine Qualifizierung nach § 34 absolviert hat und auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der diese Befähigung erfordert. Soll die Beamtin oder der Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 befördert werden, gilt Satz 1 entsprechend.
Das Amt braucht nicht regelmäßig durchlaufen zu werden (§ 24 Absatz 2 Satz 1)
Amtszulage nach Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
zugleich zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt in einer Verwendung im Aufsichtsdienst des Strafvollzugs
zugleich zweites Einstiegsamt im Technischen Dienst
Einstiegsamt im Feuerwehrdienst
zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt in einer Verwendung im Werksdienst des Strafvollzugs
auch als zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt, soweit damit die Bestellung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher verbunden ist
Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz
als erstes Einstiegsamt
zugleich erstes Einstiegsamt im Feuerwehrdienst und im Technischen Dienst; abweichend hiervon ist für Beamtinnen und Beamte, die in die Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes oder des Technischen Dienstes aufsteigen, das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet
auch als erstes Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt, soweit damit die Bestellung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt verbunden ist
als zweites Einstiegsamt
Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist und das Amt einer Oberamtsrätin oder eines Oberamtsrates erreicht hat, kann das Amt einer Rätin oder eines Rates verliehen werden, wenn sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllt oder erfolgreich eine Qualifizierung nach § 35 - einschließlich der ggf. vorgeschriebenen Qualifizierungszeit - absolviert hat und auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der diese Befähigung erfordert. Soll die Beamtin oder der Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert werden, gilt Satz 1 entsprechend.
Das Amt braucht nicht regelmäßig durchlaufen zu werden (§ 24 Absatz 2 Satz 1).
Amtszulage nach Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
Amtszulage nach Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz
Amtszulage nach Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.