Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Erwerb der Laufbahnbefähigung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ALVO M-V – Befähigung

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn eröffnet den Beamtinnen und Beamten vorbehaltlich der erforderlichen Qualifizierung den Zugang zu allen Ämtern ihrer Laufbahn. Dies gilt nicht für Ämter der Laufbahn,

  1. 1.

    für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder

  2. 2.

    die im Zuge einer Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach § 16 des Landesbeamtengesetzes und § 3 der Laufbahnbefähigungsanerkennungslandesverordnung aufgrund festgestellter erheblicher wesentlicher Unterschiede vom Zugang ausgenommen wurden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde die Beschränkung des Ämterzugangs auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit, aufheben, wenn die Beamtin oder der Beamte die im Zuge der Anerkennung festgestellten erheblichen wesentlichen Unterschiede soweit ausgeglichen hat, dass unter diesen Voraussetzungen bei der Anerkennung ein unbeschränkter Ämterzugang ohne Ausgleichsmaßnahmen gewährt worden wäre.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn wird erworben

  1. 1.

    durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2; als Laufbahnprüfung gilt auch die zweite juristische Staatsprüfung,

  2. 2.

    durch Zuerkennung nach § 9 Absatz 4 Nummer 2,

  3. 3.

    durch Feststellung nach § 12 Absatz 7 auf der Grundlage einer Ausbildung in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit,

  4. 4.

    durch Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (§ 13),

  5. 5.

    durch Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber (§ 17 des Landesbeamtengesetzes),

  6. 6.

    durch Feststellung nach § 14 Absatz 1 bei einer in einem anderen Land oder beim Bund erworbenen Laufbahnbefähigung,

  7. 7.

    durch Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (§ 16 des Landesbeamtengesetzes),

  8. 8.

    nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§ 37),

  9. 9.

    nach den Vorschriften über den Aufstieg (§§ 38 bis 41).

(3) Soweit es die besonderen Verhältnisse in einer Laufbahn erfordern, kann durch besondere Laufbahnverordnung bestimmt werden, dass die Befähigung nur durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben werden kann. Absatz 2 Nummer 5, 7 und 9 bleibt unberührt.