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§ 7 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ALVO – Probezeit (§ 19 LBG)

(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. Sie soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt und zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit in unterschiedlichen Aufgabengebieten eingesetzt werden. Bestandteil der Bewährung ist die erfolgreiche Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung der erworbenen Laufbahnbefähigung, der bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und der bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen festzulegen sind. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann die zum Abschluss der Probezeit in der Laufbahn zu fordernden fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten regeln. In einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, können von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Bundes- oder Landesbehörde abgeleistet werden; Zeiten nach Absatz 2 können angerechnet werden.

(2) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist keine Probezeit. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge

  1. 1.

    für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

  2. 2.

    für sonstige Tätigkeiten, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

gilt als Probezeit, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Gewährung der Beurlaubung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt wurde. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt, für welche Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 die Feststellung zulässig ist. Die Mindestprobezeit nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LBG ist außerhalb einer solchen Beurlaubung abzuleisten.

(3) Die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 19 Absatz 2 LBG darf nur in dem Umfang erfolgen, der die ordnungsgemäße Feststellung der Bewährung gewährleistet. Dabei werden Tätigkeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe, in einem Dienstverhältnis nach §§ 144 und 145 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung oder in einem Arbeitsverhältnis bei einem Spitzenverband oder einer Arbeitsgemeinschaft nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung, für das beamtenrechtliche Vorschriften gelten, wie Zeiten in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen behandelt. Für die Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten gilt § 14 Absatz 1 entsprechend. Dabei können nur Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit angerechnet werden, die nicht bereits bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind.

(4) Wird einer Bewerberin oder einem Bewerber mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe gleichzeitig ein Amt mit leitender Funktion nach § 5 LBG übertragen, endet mit dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Probezeit nach § 5 Abs. 1 LBG auch die laufbahnrechtliche Probezeit nach Absatz 1.