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§ 41a ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41a ALVO – Verfahren

(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung; sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist in der Regel die oder der unmittelbare Vorgesetzte. Frühere Vorgesetzte im Beurteilungszeitraum sind vor der Beurteilung zu hören; waren sie länger als zwölf Monate Vorgesetzte der Beamtin oder des Beamten, ist ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Der Beurteilungsbeitrag ist der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler für die nächste Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Ist die Beamtin oder der Beamte der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate unterstellt, ist Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler grundsätzlich die oder der frühere Vorgesetzte.

(3) Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler ist in der Regel die oder der Vorgesetzte der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers. Sie oder er ist insbesondere für die Anwendung eines gleichen Beurteilungsmaßstabes verantwortlich. Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler kann von der Beurteilung der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers abweichen, wenn sie oder er dies im Interesse eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse für geboten hält. Eine abweichende Beurteilung ist zu begründen. Die Beurteilung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers gibt den Ausschlag.

(4) Bei der Koordinierung von Regelbeurteilungen ist darauf hinzuwirken, dass für alle Beurteilten gleiche Maßstäbe angelegt werden. Hierfür können Koordinierungsgespräche vorgesehen werden, in denen die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler gemeinsam mit den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern insbesondere die Koordinierungsziele erörtert; einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der Dienststelle, einem vom zuständigen Personalrat bestimmten Mitglied, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist Gelegenheit zu geben, an allen Koordinierungsgesprächen teilzunehmen.

(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung ist zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen.

(6) Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann von Absatz 2 bis 4 abgewichen werden.