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§ 13 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 ALVO – Menschen mit Behinderung

(1) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder beim Aufstieg wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Von schwerbehinderten Menschen darf nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangt werden.

(2) Schwerbehinderten Menschen sind während des Vorbereitungsdienstes, bei der Teilnahme an Prüfungen und an Fortbildungsmaßnahmen angemessene Erleichterungen einzuräumen. Sie haben im Übrigen gegen ihren Dienstherrn die in § 81 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), geregelten Ansprüche.