§ 48f AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
§ 48f AlkStV – Beförderung im Ausfallverfahren
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.