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§ 48d AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AlkStV
Gliederungs-Nr.: 612-22-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48d AlkStV – Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern und zwar

  1. 1.

    in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

  2. 2.

    in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.