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§ 21 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Gerichtliches Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz

Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 AGVwGO – Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer der Kammer für Disziplinarsachen (§ 47 des Bundesdisziplinargesetzes) werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können Bundesbeamte für die Aufnahme in die Liste vorschlagen. In der Liste sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

(3) Für die Beamtenbeisitzer des Senats für Disziplinarsachen (§ 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 des Bundesdisziplinargesetzes) gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.