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§ 51 BDG - Senate für Disziplinarsachen

Bibliographie

Titel
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Amtliche Abkürzung
BDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.

(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.