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§ 18a AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Verfahren, Rechtsmittel, Kosten → 2. Abschnitt – Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 18a AGVwGO – Klagen gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Wird mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz begehrt, ist die Klage gegen sie oder ihn zu richten, soweit sie oder er als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gehandelt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mit der Klage die Verpflichtung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist als Behörde fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit sie oder er als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gehandelt hat.