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§ 1 AGVwGO - Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg". Es hat seinen Sitz in Mannheim.

(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind

der Regierungsbezirk Stuttgart für das "Verwaltungsgericht Stuttgart" mit dem Sitz in Stuttgart,

der Regierungsbezirk Karlsruhe für das "Verwaltungsgericht Karlsruhe" mit dem Sitz in Karlsruhe,

der Regierungsbezirk Freiburg für das "Verwaltungsgericht Freiburg" mit dem Sitz in Freiburg,

der Regierungsbezirk Tübingen für das "Verwaltungsgericht Sigmaringen" mit dem Sitz in Sigmaringen.

(3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.