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§ 3b AGSGB II
Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 86-5
Normtyp: Gesetz

§ 3b AGSGB II – Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Zuständige Behörde für die Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 über die Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise gelten entsprechend.