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Art. 66e AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7a – Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 66e AGSG – Heranziehung von Landkreisen und kreisfreien Städten

1Die Träger der Eingliederungshilfe können durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 2 Kapitel 3 SGB IX zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. 2Ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Menschen mit Behinderung und in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. 3Wird im Fall des Satz 1 eine Leistung an einem Ort zur medizinischen Rehabilitation im Sinn des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI erbracht, umfasst die sachliche Zuständigkeit auch die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die gleichzeitig zu erbringen sind, sowie eine Leistung nach § 74 SGB XII. 4 Art. 83 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 gelten entsprechend.

Zu Art. 66e: Geändert durch G vom 23. 12. 2021 (GVBl. S. 671).