Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
Art. 39 Pflegestellen vermittelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm bzw. ihr Unterkunft gewährt.