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Art. 45 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 4 – Schutz und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 45 AGSG – Zuständigkeit für die Aufsicht

(1) 1Zuständige Behörden für die Aufgaben nach §§ 45 bis 48a SGB VIII sind die Regierungen. 2Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 SGB VIII werden, soweit sie sich auf die Anregung, Planung und den Betrieb einzelner erlaubnispflichtiger Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Beratungsaufgaben beziehen, von den Regierungen wahrgenommen.

(2) Für Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des § 45 SGB VIII nehmen die nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG zuständigen Behörden die Meldungen nach § 47 SGB VIII entgegen.

Zu Art. 45: Geändert durch G vom 23. 4. 2021 (GVBl S. 196).