§ 28 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Dienstgebäude, Diensteinrichtungen → Abschnitt I – Dienstgebäude und Diensträume
§ 28 AGO – Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden
Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.