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§ 22e AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Erster Abschnitt – Gütestellen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 22e AGGVG – Pflichten der Gütestelle

(1) Nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens hat die Gütestelle unverzüglich den Antrag dem Antragsgegner mit der Bitte um Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens bekanntzugeben. Die Verfahrensordnung ist beizufügen.

(2) Die Gütestelle hat über ihre Tätigkeit geordnete Akten zu führen. In den Akten sind für jedes Güteverfahren zu dokumentieren

  1. 1.

    die Namen und Anschriften der Parteien,

  2. 2.

    der Streitgegenstand,

  3. 3.

    der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags, der Veranlassung seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien sowie der Beendigung des Güteverfahrens,

  4. 4.

    der Wortlaut eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und

  5. 5.

    die von der Gütestelle erhobenen Kosten.

Es ist ein Verzeichnis zu führen, in dem alle Anträge auf Durchführung eines Güteverfahrens nach Eingangsdatum und Namen der Parteien geordnet aufgelistet sind.

(3) Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich ist von der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder von der Güteperson zu unterschreiben. Er ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

(4) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Kopien aus den Akten und von geschlossenen Vergleichen. Die Erteilung von Kopien kann von der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Weitergehende Ansprüche auf Zugang zu den Verfahrensakten bestehen nicht. Auf Aufforderung des nach § 797a Absatz 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 5 Satz 3 die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 die Urschrift des Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben. Das Gericht hat die Urschrift des Vergleichs nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zurückzugeben.

(5) Die Gütestelle hat Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Bestandteile der Akten sind nach Beendigung des Güteverfahrens fünf Jahre lang aufzubewahren. Im Fall des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Vergleiche unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 zur Verwahrung zu übergeben. Für die Aufbewahrung durch die Behörde ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Auf Anforderung der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 hat die Gütestelle Auskunft über ihre Geschäftsführung zu erteilen und Akten vorzulegen.

(7) Die Gütestelle hat Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.