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§ 38 AGBGB - Antragsrecht der Baurechtsbehörde

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

Zur Antragstellung ist auch die untere Baurechtsbehörde berechtigt, in deren Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist. Die untere Baurechtsbehörde soll von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen, wenn sie von dem Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts hierzu ersucht wird.