§ 11 AG-SGB XII M-V - Vorläufige Hilfeleistung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
Die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält, haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der zuständige Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den zuständigen Sozialhilfeträger unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der zuständige Sozialhilfeträger hat die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.