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§ 3 AG InsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG InsO
Gliederungs-Nr.: 316
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG InsO – Anerkennungsverfahren

(1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.

(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.