Art. 83 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Feststellung des Ertragswerts eines Landguts
Art. 83 AG BGB
(1) Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch Verordnung der Landesregierung (1) kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden.(2)
(2) Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, können durch allgemeine Anordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums bestimmt werden.
(1) Amtl. Anm.:
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
(2) Amtl. Anm.:
vgl. Art. 129 Abs. 3 GG.
vgl. Art. 129 Abs. 3 GG.